Tierschutzgesetz § 11

Zunehmend gibt es in der letzten Zeit besorgte Anfragen von Hupäschler*innen zum § 11 des Tierschutzgesetzes . Dabei handelt es sich um ein Bundesgesetz, das somit in allen Bundesländern in Deutschland gilt!

Kolleg*innen berichten von

– Verboten von Schulhund-Einsätzen
– Strafandrohungen und Prüfungsverpflichtungen durch Veterinärämter
– bundeslandweiten Schließungen von Schulhund-Team-Weiterbildungen
– etc.

Diese Infos entspringen oftmals den „sozialen Medien“ und verbreiten sich entsprechend schnell und oft unüberprüft. Sie führen zu Verunsicherungen der Hupäschler*innen und hinterlassen ihre Spuren.

Mir erscheint es wichtig, dass solche Informationen in Ruhe hinterfragt werden und nur weiterverbreitet werden, wenn eine sichere Quelle vorliegt!

Leider kann zurzeitniemand eine allgemein gültige Aussagen zu der bundesweiten Umsetzung des § 11 zum Einsatz von Hunden im schulischen Bereich machen!

Aus den zuständigen Ministerien in Bayern und Baden-Württemberg wurde uns bestätigt, dass der Einsatz von Hunden in der Schule beim § 11 TGSch nicht betroffen ist! (siehe Ende des Artikels)

Für die hier gemachten Aussagen kann ich aber natürlich keine Verantwortung übernehmen, auch wenn mir entsprechende Mails vorliegen!

Im § 11 des Tierschutzgesetzes heißt es u. a.:

(1) Wer
……..
8.    gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
a) Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b) mit Wirbeltieren handeln,
c) einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d) Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
e) Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f) für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. …..

Diese ist das zuständige Veterinäramt. Die Veterinärämter sind  mittlerweile tendenziell in allen Bundesländern der Kommunalverwaltung zugeordnet, was die sehr unterschiedliche Umsetzung des § 11 erklärt!

Tatsächlich erwartet scheinbar eine zunehmende Zahl von Veterinärdiensten/Verwaltungsbehörden eine Antragstellung für eine Genehmigung nach § 11 Bundestierschutzgesetz auch für Schul(begleit)hund-Teams. Eine Genehmigung muss dann vor einem Einsatz in der Schule eingeholt werden!

Welche Nachweise und eventuelle Prüfungen zur Erteilung der Genehmigung erforderlich sind, wird dabei vom jeweils zuständigen Amt individuell total unterschiedlich festgelegt.

Nach Rückmeldungen von Hupäschler*innen kann eine Sachkundeprüfung wie folgt aussehen:
– Test mit Fragen, der beantwortet werden muss und, oder
– Fachgespräch und, oder
– Überprüfung der Haltungsbedingungen des Hundes zu Hause und, oder
– Begutachtung eines hundegestützten Einsatzes und, oder
– Vorlage des einfachen Führungszeugnisses
– …..

Einige TGI-Weiterbildungen wurden beim Veterinäramt für den Sachkundenachweis anerkannt. Allerdings handelt es sich immer um Einzelfallentscheidungen!!

Der TVT hat einen Test für Menschen erarbeitet, die tiergestützt arbeiten, und stellt diesen auch Veterinärämtern zur Verfügung. Ob die Ämter diesen zukünftig nutzen, bleibt aber ihnen überlassen. –>

Jede Kolleg*in  muss sich also dort individuell informieren und sollte sich nicht durch Informationen aus anderen Regionen oder durch unbelegte Verbotsmeldungen verunsichern lassen.

Selbstverständlich unterliegen alle Schul(begleit)hund-Besitzer*innen den Verpflichtungen des § 11 insofern, als sie ihren Hunden in Training, Haltung und schulischem Einsatz weder Schaden, Schmerz noch Leid zufügen dürfen.

Allgemein gibt es zurzeit eine generelle Prüfungsnotwendigkeit lediglich für Hundetrainer*innen und Hundepensionen/-Tagesstätten und auch für gewerbliche Zuchtstätten.

Die Hundetrainer*innen in Schulhund-Team-Weiterbildungen müssen also immer auch eine Zulassung nach § 11 des TierSchG nachweisen!

Um zukünftig mehr Klarheit zu schaffen und auf der Homepage aktuelle Entwicklungen weiterzugeben, hilft allen jede sichere Information aus der Praxis weiter!

Aus den folgenden zuständigen Ministerien in den Bundesländern haben wir auf Nachfrage Antworten zur Umsetzung der § 11 TierSchG erhalten:

27.12. 2018 Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:
„Aus bayerischer Sicht ist für die von Ihnen geschilderte ehrenamtliche/unentgeltliche Tätigkeit keine tierschutzrechtliche Erlaubnis erforderlich. Eine Abstimmung der Länder zu Ihrer Frage ist bisher nicht erfolgt.“

04. 01. 2019 Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz
Baden-Württemberg:
Der Einsatz von Hunden in der Schule ist beim § 11 TGSch nicht betroffen, denn diese Tätigkeit wird nicht regelmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung durchgeführt .