Am 14. Januar 2021 wurden am Bundesfinanzhof zwei Urteile zur Anerkennung von Schulhunden als Werbungskosten gefällt.
Wir bedanken uns herzlich für das jahrelange Engagement der Klägerinnen und ihr Durchhaltevermögen, auch wenn der Erfolg teilweise begrenzt ist.
–> https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202150036 (Revision Finanzgericht Düsseldorf 14.09.2018)
–> https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202110047 (Revision Finanzgericht Münster 14.03.2019)
Beide Urteile besagen:
- Sogenannte Schulhunde können bis zu 50 % als Webungskosten abgesetzt werden, wenn sie arbeitstäglich in der Schule eingesetzt werden.
- Die Aufwendungen für die Ausbildung sind regelmäßig in voller Höhe abziehbar, da sie beruflich veranlasst sind.