Durch die Hundesteuerbefreiung der Schulhunde, die qualifiziert in der Schule eingesetzt werden, kann eine Anerkennung in der Gesellschaft deutlich gemacht werden. Dies ist also ein wichtiger Teil der Öffentlichkeitsarbeit und nicht nur eine kleine Erleichterung für unseren Geldbeutel!
Die Hundesteuer wird individuell in den Städten und Gemeinden in einer Satzung festgelegt und reicht von 0 € bis weit über 1.000 € für sog. Anlagehunde.
Mittlerweile erheben fast alle Gemeinden eine Hundesteuer. Nach unserem Wissen wird nur in 94575 Windorf (Bayern) keine Hundesteuer erhoben. Gern ergänzen wir hier natürlich weitere Orte ;-)).
Die Befreiung von der Hundesteuer wird sehr unterschiedlich geregelt!
Uns sind bisher erst wenige Städte/Gemeinden bekannt, in denen Schulhunde nach der Satzung auf Antrag von der Hundesteuer befreit werden können. Es wäre schön, wenn ihr mithelfen könnt, die Liste zu erweitern, so dass sich vielleicht andere Städte und Gemeinden an diesen Beispielen orientieren und qualifiziert arbeitende Schulhund-Teams eine kleine finanzielle Entlastung erhalten.
Trier (RLP) 7 (1) 4. Hunde, die an Trierer Schulen als Schulhund eingesetzt werden. Die Steuerbefreiung wird auf die Dauer des Schulhund-Projektes der jeweiligen Schule begrenzt.
Tübingen (Baden-Württemberg) 7(1) 4. Hunde, die eine zertifizierte Prüfung als Therapiehund erfolgreich abgelegt haben und die regelmäßig in dieser Funktion in einer Kindertagesstätte, Schule, Einrichtung der Behinderten- oder Altenhilfe sowie ähnlichen Einrichtungen eingesetzt werden. Die Steuerbefreiung wird nach Ablauf des Kalenderjahres gewährt.
Gern führen wir hier auch Schul(begleit)hunde auf, die von der Hundesteuer befreit sind, denn das kann anderen Kolleg*innen bei der Befreiung von der Hundesteuer helfen ;-))
Es hat sich gezeigt, dass eine Befreiung von der Steuer auch dann möglich ist, wenn es nicht in der Gemeindesatzung verankert ist.
Nachfragen lohnt sich immer!!